I.
Es wird bestimmt, dass die am 20
juni 1912 verstorbene minderjehrige Maria Marmon Nachlässerin, einstige
Temesvár- Franzstädterin, mit einem hinterlassenem Testament, im von dr.
Imre Ferbész Königliche Notar am 3 oktober 1912. unter der Nr. 302/1912
aufgenommenen Gerichtsprotokoll folgend steht:
A.: Handelnd in Immobilien
1.
Im Temesvár- Franzsädter 1797 Kataster unter der Nr. 438/428
aufgenommenes Haus Parzellenzahl 902 Innengrudstück, Zusatzgarten 135
Parzellenzahl im 2/18- tel Teil
2.
Im Temesvár- Franzsädter im Kataster 2103 A I. 1 Reihe unter der
Parzellenzahl 2442/3 Grundstück im 1/6-tel Teil 600 K
3.
Im Temesvár- Franzsädter im Kataster 2307 AF 1 Reihe eingeführte
1549/456669-tel Weide im 1/5-tel Teil
100 K
-------------
Insgesamt
: 700 Kr
B
Passiv 400 Kr
----------------------
also 300Kr
II.
Wird als Erber bestätigt
und angenommen in der rechtlichen Erbschaftsbezichungen und Reihe:
1. Anton Marmon / Amerika/
2. Elisabeth Marmon verheiratet
mit Martonus Ingrisch /Amerika /
3. Peter Marmon wurde
volljährig elklärt- die unter Nr 1., 2, sind
die
Halbgeschwister der Vererberin , der unter Nr 3. ist der Bruder
der
Vererberin (Geb.
Temesvár-Franzstadt )
4. Wwe. Frau Joannes Marmon Geb.
Christina Zimmer /T. Franzstadt/
Mutter der Vererberin
Den Teil von den
sich in Amerika aufhaltenden Anton Marmon und Elisabeth Marmon verheiratet
mit Marton Ingrisch verwaltet dr.Vasvári Ernő Rechtsanwalt.
III.
Die
Erbschaft wurde durch die Betreffenden und in Namen der sich in Amerika
aufhältenden unter der Nr.6429/912 durch die vormundschaftliche
Genehmigung des Weisenamtes der Stadt Temesvár auf grund der zustande-
genommenen Vereinbahrung mit Nutzen und Laster in einer testamentarischen
Erbschaft übergeben.
Die gesamte Erbschaft mit Nutzen
und Lasten bekommt als Erbschaftsberechtigung die Witwe von Johannes Marmon
geborene Kristine Zimmer Mutter der Nachlässerin.
Des Temesvárer Königliche
Steueramt wird unter der Übergabe dieses Beschlusses und der Nötigen Kopien
angerufen, um das Erbgebühr für das Nachlass zu bestimmen, und den
Zahlungsauftrag den Beteiligten aushendigen, von alledem soll das Gericht
die Betreffenden in 30 Tagen benachrichtigen, ansonsten verbleibt die
Sicherung (einschreibung) im Kataster.
Das Gebühr des Königlichen Notar
zusammen mit dem Gebühr der Verwaltung wird in 30 Kronen und 32 Heller
bestimmt, dessen Bezahlung zur Kenntnis genommen werde.
16 oktober 1912 / 8
Stempel :
Bescluss des Temesvárer
Königliche Bezirksgerichtes
(Unterschrift
)
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